Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich/Abwehrklausel
1. Unsere Bedingungen gelten gegenüber jeder natürlichen/juristischen Person/rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Für unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Bestellungen (einschließlich Einkaufsbestätigungen) gelten ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende oder
zusätzliche Bedingungen des Lieferanten sind für uns unverbindlich, auch wenn wir im Einzelfall nicht widersprechen, es sei denn, wir erkennen sie schriftlich an. In diesem Fall haben sie nur Geltung für den jeweiligen Einzelvertrag. Die vorbehaltlose Annahme von Waren, Leistungen oder Zahlungen bedeutet keine Anerkenntnis abweichender Bedingungen des Lieferanten. Zwischen uns und dem Lieferanten
getroffene besondere Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
§ 2 Vertragsabschluss
1. Eingehende Angebote sind für uns kostenfrei und unverbindlich.
2. Unsere Bestellungen, Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung bedürfen
der Schriftform.
3. An unsere Bestellung sind wir nicht gebunden, wenn uns nicht binnen 10 Tagen ab Bestelldatum eine schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.
4. Mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Vertragsänderungen und – ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
§ 3 Liefergegenstand/Versand
1. Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung ist unsere Bestellung maßgebend sowie
von uns übergebene Spezifikationen und Fertigungsunterlagen (Zeichnungen, Muster
etc.); die Pflicht des Lieferanten, diese auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung zu überprüfen, auf Unstimmigkeiten/Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen sowie die Eigenverantwortlichkeit der Ausführung durch den Lieferanten bleiben unberührt.
2. Teillieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.
3. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Dies gilt auch für
etwaige Rücksendungen. Für die Einhaltung angegebener Versandvorschriften haftet
der Lieferant.
4. Die Gefahr geht mit Übergabe der Lieferung am Erfüllungsort auf uns über.
5. Wird auf unsere Veranlassung die Lieferung direkt an Dritte versandt, sind wir hiervon unverzüglich durch eine Versandanzeige mit allen relevanten Angaben zu benachrichtigen.
6. Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden.
Verpackungs- und Versandvorschriften sind einzuhalten. Jeder Lieferung sind
Lieferschein oder Packzettel beizufügen. In allen Lieferunterlagen sind die
Bestellnummer und die in unserer Bestellung geforderten Kennzeichnungen
anzugeben. Spätestens am Tag des Versands ist uns eine Versandanzeige
zuzuleiten. Entstehen uns durch Nichtbeachtung vorstehender Bedingungen
Mehrkosten, gehen diese zu Lasten des Lieferanten.
7. Liefergegenstände, die Altmaterial (z.B. Eisenschrott, NE-Metall, Altholz)
enthalten, hat der Lieferant vor Lieferung unbedingt sorgfältig auf Explosionsmaterial
und explosionsverdächtige Hohlkörper zu untersuchen. Liefergegenstände müssen
frei von allen Bestandteilen sein, die für die Verhüttung schädlich sind und frei sein
von brandgefährlichem und radioaktivem Material, stofffremden Verunreinigungen
bzw. Begleitstoffen oder Fremdkörpern und dürfen nur unerheblich Rost oder
Korrosion aufweisen.
8. In allen Versandpapieren müssen die genaue Sortenbezeichnung, Anschrift des
Lieferanten, Vertragsnummer, Liefergewicht und genaue Empfangsstelle angegeben
werden. Ist keine Sorte angegeben, gilt unsere Einstufung.
§ 4 Lieferzeit/Erfüllungsort
1. Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Vorablieferungen sind nur mit unserer
Zustimmung zulässig. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ohne Montage oder
Aufstellung kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen
Versandanschrift an. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder
Montage sowie von Leistungen ist deren Bereitstellung in abnahmefähigem Zustand
maßgebend.
2. Gerät der Lieferant in Verzug, sind wir für jede volle Woche der Überschreitung der
Lieferzeit berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 0,5 % des Bestellwerts zu
verlangen.
Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines hiervon abweichenden Schadens
vorbehalten.
3. Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten ist die in der
Bestellung angegebene Versandanschrift. Ist keine Versandanschrift angegeben, ist
Erfüllungsort unser Unternehmenssitz.
4. In Fällen höherer Gewalt können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben
oder die Ausführung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Dem Lieferanten
stehen aufgrund der Aufhebung oder Verschiebung keine Ansprüche gegen uns zu,
sofern die Störung nicht von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
wurde.
§ 5 Preise
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und schließt eine Lieferung
frei Erfüllungsort einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung
bedarf einer besonderen Vereinbarung.
2. Für die Abrechnung sind Empfangsgewicht und -befund maßgebend.
§ 6 Rechnung/Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungsstellung hat unter Angabe der Bestellnummer und den in unserer
Bestellung angegebenen Kennzeichnungen zu erfolgen.
2. Wir zahlen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen
Rechnung mit 3 % Skonto, sofern nicht abweichend vereinbart. Skontoabzug ist auch
zulässig bei Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen Mängeln der Lieferung.
3. Der Lieferant darf Ansprüche gegen uns nicht abtreten; § 354a HGB bleibt
unberührt.
4. Wir sind zur Aufrechnung mit sämtlichen Ansprüchen, die uns gegen den
Lieferanten zustehen, berechtigt.
§ 7 Gewährleistung
1. Der Lieferant leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit des Liefergegenstandes sowie
seiner Leistungen während eines Zeitraums von 24 Monaten ab Gefahrübergang.
2. Mängel des Liefergegenstandes sowie der vereinbarten Leistung berechtigen uns
zur Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche. Verweigert der Lieferant
unberechtigt die Mängelbeseitigung oder kommt er mit der Mängelbeseitigung in
Verzug und droht aufgrund des Mangels nicht unerheblicher Schaden bei uns oder
unseren Kunden, sind wir berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte
auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen.
3. Radioaktiver oder sonst kontaminierter Schrott gilt, auch wenn keine besondere
Beschaffenheit vereinbart ist, als mangelhaft, wenn Grenzwerte nationaler oder
lokaler Behörden überschritten sind. Der Lieferant wird uns von
Schadensersatzansprüchen Dritter und allen in diesem Zusammenhang
entstehenden Kosten freistellen.
4. Wir werden den Liefergegenstand innerhalb einer Woche nach Erhalt untersuchen
und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen spätestens innerhalb einer Woche melden.
Zeigt sich später ein Mangel, werden wir ihn innerhalb einer Woche melden. Bei
Streckengeschäften werden wir Mängelrügen des Endkunden unverzüglich an den
Lieferanten weitergeben.
§ 8 Hinweis- und Sorgfaltspflicht
1. Haben wir den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferung oder
Leistung unterrichtet oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch
ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, uns
unverzüglich zu informieren, falls die Lieferung oder Leistung nicht geeignet ist,
diesen Verwendungszweck zu erfüllen.
2. Umstände, die die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden, sind uns zur
Klärung des weiteren Vorgehens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3. Der Lieferant hat uns Änderungen in der Art der Zusammensetzung des
verarbeiteten Materials oder in der konstruktiven Ausführung gegenüber bislang
erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
4. Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den
Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den
sicherheits- technischen Regeln sowie allen in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden rechtlichen Anforderungen genügen. Er hat uns auf spezielle, nicht
allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung
hinzuweisen. Der Lieferant hat uns ferner auf etwaige Änderungen des
Produktionsstandorts hinzuweisen.
§ 9 Beistellung
1. Von uns beigestellte Gegenstände aller Art bleiben unser Eigentum. Sie dürfen
ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen verwendet
werden.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten etwa erforderliche Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchzuführen sowie die beigestellten Gegenstände ausreichend
zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen.
3. Werden von uns beigestellte Gegenstände vom Lieferanten zu einer neuen
beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet, gelten wir als Hersteller. Im Fall
einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen
erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der
beigestellten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt
die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass der hergestellte Gegenstand
des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, überträgt uns der Lieferant
anteilsmäßig das Miteigentum im Verhältnis des Werts der beigestellten
Gegenstände; der Lieferant verwahrt das Miteigentum für uns.
§ 10 Geheimhaltung
1. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm durch die Geschäftsbeziehung nicht
allgemein bekannten kaufmännischen und technischen Informationen und
Unterlagen geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der bestellten
Lieferung und Leistung zu verwenden.
2. Der Lieferant darf bei Abgabe von Referenzen oder Veröffentlichungen unser
Unternehmen oder unsere Marken nur nennen, wenn wir vorher schriftlich
zugestimmt haben.
§ 11 Ersatzteile/Lieferbereitschaft
1. Der Lieferant verpflichtet sich, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen
technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung des
Liefergegenstandes zu angemessenen Bedingungen zu liefern.
2. Stellt der Lieferant nach Ablauf der in Ziff. 1 genannten Frist die Lieferung der
Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes ein, ist
uns Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an der Lieferung geht mit Zahlung auf uns über.
2. Modelle, Muster und sonstige Unterlagen, die wir dem Lieferanten übergeben
haben oder die von ihm nach unseren Angaben gefertigt werden, sind bzw. werden
unser Eigentum und dürfen nur zur Bearbeitung der Bestellung und zur Ausführung
der bestellten Lieferung und Leistung verwendet werden. Sie sind uns nach
Durchführung oder bei Nichtzustandekommen/Rückabwicklung des Vertrages auf
Verlangen unverzüglich herauszugeben.
§ 13 Urheberschutz
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine
Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
2. Werden wir von einem Dritten aufgrund einer solchen Rechtsverletzung in
Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches
Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung des
Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendiger Weise
erwachsen.
3. Eine Vervielfältigung dem Lieferanten von uns überlassener Modelle, Muster oder
sonstiger Unterlagen oder solcher, die von ihm nach unseren Angaben gefertigt
werden, ist nur zulässig, soweit zur Angebotsbearbeitung/Ausführung der Lieferung
erforderlich.
4. Nach unseren Angaben hergestellte Gegenstände dürfen Dritten nicht
angeboten/geliefert werden; insoweit besteht eine Genehmigungsverpflichtung, die
auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung fortdauert. Entstehen aufgrund
unserer Fertigungsunterlagen Verbesserungen beim Lieferanten, so haben wir ein
unentgeltliches nicht ausschließliches Nutzungsrecht zur Eigenverwertung auch nach
dieser Verbesserung und etwaiger Schutzrechte daran.
§ 14 Produkthaftung
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet,
uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern
freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich
gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen
gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer
von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der
durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich
und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht – Versicherung mit einer
Deckungssumme je Schadensereignis in Höhe von mindestens 1.000.000,00 € für
Personenschaden/Sachschaden und 50.000,00 € für Vermögensschaden zu
unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese
unberührt.
4. Der Lieferant hat uns auf Verlangen einen Deckungsnachweis für die
Haftpflichtversicherung vorzulegen.
§ 15 Gerichtsstand/anwendbares Recht/Schlussbestimmungen
1. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist als Gerichtsstand unser Sitz vereinbart,
ebenso in Fällen, in denen der Lieferant keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand
hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach
Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung
weder Wohnsitz noch
gewöhnlicher Aufenthaltsort des Lieferanten bekannt sind. Wir sind berechtigt, auch
am Sitz des Lieferanten zu klagen.
2. Es ist ausschließlich deutsches Recht vereinbart, die Geltung des UN-Kaufrechts
(CISG) ist ausgeschlossen.
3. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.